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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Shirts-bedrucken.de. Shirts-bedrucken.de bedruckt und liefert personalisierte Produkte an Unternehmen bzw. Verbraucher (den Abnehmer) auf der Grundlage eines vom Abnehmer übermittelten Entwurfes. Shirts-bedrucken.de ist ein Handelsname der Brezo B.V., eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel; kurz: KvK) unter der KvK-Nummer 05046662.

Umsatzsteuer-ID-Nummer: NL810334069B01

1. ALLGEMEINES

  • Immer wenn in Angeboten oder Auftragsbestätigungen der Firma Brezo B.V. mit Sitz in Kampen (Niederlande) auf die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend AGB genannt) verwiesen wird, gelten die vorliegenden AGB für alle Angebote, Preisangaben, Verträge, Rechnungen und Lieferungen von Brezo B.V., sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  • Jede davon abweichende Bestimmung, Ergänzung oder Änderung ist für Brezo B.V. nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vor jeder Transaktion vorab individuell vereinbart wird.
  • Die vorliegenden AGB haben Vorrang vor eventuellen Geschäftsbedingungen des Abnehmers, es sei denn, dessen Geschäftsbedingungen wurden ausdrücklich und schriftlich von Brezo B.V. akzeptiert. Eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen des Abnehmers, nach der die Geschäftsbedingungen von Brezo B.V. keine Anwendung finden sollen, wird ausdrücklich nicht akzeptiert. Verweist der Abnehmer in allgemeiner Weise auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, wird das von Brezo B.V. ausdrücklich zurückgewiesen.
  • Brezo B.V. behält sich das Recht vor, ihre AGB jederzeit zu ändern bzw. zu ergänzen, wenn und soweit geänderte Umstände eine solche Anpassung erforderlich machen.

2. ANGEBOTE

  • Alle Angebote, gleich in welcher Form sie von Brezo B.V. gemacht werden, sind für diese nicht rechtsverbindlich. Ein Vertrag zwischen Brezo B.V. und dem Abnehmer kommt erst zustande, wenn Brezo B.V. eine Bestellung oder einen Auftrag des Abnehmers schriftlich bestätigt hat.

3. PREISE

  • Alle in dem Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, außer wenn ausdrücklich angegeben ist, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.
  • Alle in dem Vertrag genannten Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Versandkosten sowie staatlich erhobener Abgaben, sofern nicht anders angegeben.
  • Alle Preise gelten für eine Lieferung „ab Werk“ und beruhen auf den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Einkaufspreisen, Kursen, Löhnen, Steuern, Frachtkosten usw.  Erhöht sich ein solcher Faktor, ist Brezo B.V. berechtigt, die vereinbarten Preise unter Beachtung der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Vorschriften in einem verhältnismäßigen und angemessenem Umfang entsprechend anzuheben, und zwar auch dann, wenn die die Kosten erhöhenden Faktoren im Zeitpunkt der Bestellung bereits vorhersehbar waren. Nimmt Brezo B.V. eine Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss vor, ist der Abnehmer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, sofern dies schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach der Mitteilung über die Preisänderung geschieht.
  • Für Lieferungen können neben Versandkosten auch Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt werden.

4. LIEFERUNG

  • Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ („EXW”) wie in den Incoterms 2020 geregelt, was bedeutet, dass Brezo B.V. nicht verpflichtet ist, die Produkte zu versenden, und der Abnehmer alle Risiken für eine Beschädigung oder einen Verlust von dem Zeitpunkt an zu tragen hat, in dem die Produkte das Lager von Brezo B.V. verlassen haben, auch wenn Brezo B.V. auf Wunsch des Abnehmers die Produkte an den Abnehmer versendet. Satz 1 gilt nicht, wenn

    i. der Abnehmer Verbraucher im Sinne von Buch 7 Artikel 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ist, oder
    ii. die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass die Produkte von Brezo B.V. an einen vom Abnehmer zu benennenden Ort in den Niederlanden geliefert werden sollen.
  • Brezo B.V. ist berechtigt, bis 5 Prozent der Bestellung als Mehr- oder Mindermenge zu liefern, ohne dass der Empfänger dies reklamieren kann. Die vorgenannte Abweichung kann sich durch eine Überproduktion oder durch Produktionsverluste ergeben.
  • Die Mindestzahl zu liefernder unbedruckter Produkte beträgt 50 Stück. Wenn es dem Abnehmer zum Beispiel wegen eines Fehlers auf der Website von Brezo B.V. möglich ist, weniger Produkte als diese Mindestzahl zu bestellen, ist Brezo B.V. nicht verpflichtet, diese zu liefern. Brezo B.V. wird in diesem Fall den vom Abnehmer gezahlten Betrag erstatten.
  • Brezo B.V. ist berechtigt, die Bestellung des Abnehmers in Teilen zu liefern bzw. liefern zu lassen. Wenn sich Brezo B.V. für eine Teillieferung entscheidet, wird Brezo B.V. den Abnehmer schnellstmöglich darüber informieren.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, die bestellten Produkte im Zeitpunkt der Lieferung abzunehmen. Weigert sich der Abnehmer, die Lieferung abzunehmen, gehen die Kosten für eine zusätzliche Lieferung bzw. für die Lagerung und Aufbewahrung der Produkte zulasten des Abnehmers.
  • Ein vereinbarter Liefertermin gilt immer als Bemühenspflicht, niemals als Ausschlussfrist.

5. PRÜFUNGSFRIST/WIDERRUFSRECHT

  • Der Abnehmer ist nicht berechtigt, von dem Kauf zurückzutreten. Auch wenn der Abnehmer Verbraucher im Sinne von Buch 7 Artikel 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ist, ist das Widerrufsrecht für den Abnehmer ausgeschlossen, da Brezo B.V. Produkte im Sinne von Buch 6 Artikel 230p, Buchstabe f Ziffer 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) liefert, für die ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.
  • Falls der Abnehmer beschließt, ein bereits genehmigtes Angebot zu widerrufen, werden Stornierungskosten in Rechnung gestellt. Diese Kosten dienen dazu, Brezo B.V. für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits angefallenen Kosten zu entschädigen. Die genaue Höhe der Stornierungskosten wird auf der Grundlage der bis dahin erbrachten Leistungen und der bereits angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Angebot festgelegt.

6. BEZAHLUNG

  • Abgesehen von dem Fall, dass eine Vorauszahlung, Barzahlung oder Lieferung gegen Nachnahme vereinbart ist, muss die Bezahlung der von Brezo B.V. an den Abnehmer versandten bzw. übergebenen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen. Diese Zahlungsfrist gilt als Ausschlussfrist. Die Zahlung muss jedoch mit schriftlichem Nachweis geleistet werden, bevor das betreffende Produkt von Brezo B.V. geliefert wird. Brezo B.V. ist berechtigt, von einem Abnehmer die vollständige Bezahlung im Voraus zu verlangen.
  • Bei einer Bezahlung durch Dritte (zum Beispiel durch einen Sponsor) ist der Abnehmer nicht von seiner Pflicht zur Bezahlung innerhalb der Frist von 14 Tagen entbunden. Die Bezahlung muss ohne Aufrechnung, Abzüge oder Verrechnung in Bargeld oder durch Überweisung auf ein von Brezo B.V. anzugebendes Bankkonto erfolgen. Die Zahlungsart liegt im Ermessen von Brezo B.V.. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, sich auf Zurückbehaltung zu berufen.
  • Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den vorgenannten Bedingungen, ist Brezo B.V. berechtigt, dem Abnehmer für die Zeit, in der er sich im Zahlungsrückstand befindet, Zinsen auf den gesamten geschuldeten Rechnungsbetrag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Zinssatz in Rechnung zu stellen.
  • Alle tatsächlich angefallenen gerichtlichen Kosten (inklusive aller Kosten, die von Beratern, Anwälten und externen Sachverständigen in Rechnung gestellt werden) sowie alle außergerichtlichen Kosten, die Brezo B.V. bei objektiver Betrachtung aufwenden musste, um die Einhaltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen und die Erfüllung der Verträge zu durchzusetzen, in denen auf diese Geschäftsbedingungen verwiesen wird, gehen zulasten des Abnehmers. Brezo B.V. verlangt in diesem Fall eine Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten gemäß dem niederländischen Gesetz zur Normierung außergerichtlicher Inkassokosten (Wet normering buitengerechtelijke incassokosten), die wie folgt zu berechnen sind:

7. REKLAMATIONSRECHT.

  • Der Abnehmer muss die gelieferten Produkte sofort nach der Lieferung auf direkt wahrnehmbare Mängel kontrollieren. Unbeschadet der Regelung in Art.9 über den Gefahrenübergang bei der Lieferung von Produkten und Dienstleistungen seitens Brezo B.V. müssen Reklamationen des Abnehmers über direkt erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich (darunter fällt auch eine Übermittlung per E-Mail) bei Brezo B.V. eingegangen sein. Dabei muss der Abnehmer genaue Angaben über die Art und den Grund der Reklamation und über die diesbezügliche Rechnung machen.
  • Sofern der Mangel bei objektiver Betrachtung erst nach der genannten Reklamationsfrist festgestellt werden kann, entfällt das Recht zur Reklamation, wenn der Abnehmer sich nicht an die Regelungen in Absatz A) dieses Artikels gehalten hat. Wenn ein Mangel bei objektiver Betrachtung erst nach der in Absatz A) dieses Artikels genannten Reklamationsfrist festgestellt werden kann, muss der Abnehmer diesen Mangel glaubhaft machen und ihn jedenfalls innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Mangel festgestellt wurde (oder hätte festgestellt werden können), auf die in Absatz A) genannte Weise bei Brezo B.V. melden.
  • Reklamationen berechtigen den Abnehmer nicht dazu, seiner Zahlungspflicht nicht nachzukommen.
  • Im Hinblick auf Reklamationen wird jede (Teil-)Lieferung als gesonderte Lieferung angesehen.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

  • Brezo B.V. behält sich das Eigentum an allen Produkten vor, die sie aufgrund eines Vertrages an den Abnehmer geliefert hat und künftig noch liefern wird, und zwar so lange, bis der Kaufpreis für alle Produkte, die aufgrund eines Vertrages geliefert werden, vollständig gezahlt worden ist. Wenn Brezo B.V. im Rahmen dieses Vertrages/dieser Verträge zugunsten des Abnehmers Dienstleistungen erbringt, die von dem Abnehmer zu vergüten sind, gilt der vorstehende Eigentumsvorbehalt so lange, bis der Abnehmer auch diese Forderungen Brezo B.V. vollständig bezahlt hat. Außerdem gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die Brezo B.V. gegen den Abnehmer deshalb zustehen, weil dieser gegen eine oder mehrere seiner Pflichten aus den vorstehenden Verträgen gegenüber Brezo B.V. verstoßen hat. Der Abnehmer ist verpflichtet, die bisher nicht bezahlten Produkte dann, wenn die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt oder wenn ein Antrag auf Insolvenz oder Gewährung von Gläubigerschutz gestellt wird, unverzüglich an Brezo B.V. zurückzusenden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
  • Wenn Dritte (i) eine Beschlagnahmung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte durchführen lassen oder (ii) Rechte daran begründen oder durchsetzen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, Brezo B.V. sofort darüber zu informieren.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und so aufzubewahren, dass sie als Eigentum von Brezo B.V. erkennbar sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und eine Abschrift der entsprechenden Versicherungspolicen und des Nachweises über die Zahlung der Beiträge auf erstes Anfordern von Brezo B.V. an Brezo B.V. zu übersenden.
  • Der Abnehmer ist berechtigt, die von Brezo B.V. gelieferten Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, im Zuge der normalen Geschäftsführung seines Unternehmens zu benutzen. Eine normale Geschäftsführung im Sinne dieses Artikels ist nicht gegeben, wenn der Abnehmer sich im Insolvenzverfahren befindet oder wenn ihm gerichtlicher Gläubigerschutz gewährt wurde. Die von Brezo B.V. erstellten Entwürfe, wozu in jedem Fall (i) die Abbildungen und sonstigen Entwürfe gehören, die speziell für den Abnehmer entworfen worden sind, und (ii) die Abbildungen gehören, die standardmäßig auf der Website von Brezo B.V. angeboten werden, damit sie für die vom Abnehmer einzusendenden Entwürfe genutzt werden können, bleiben geistiges Eigentum von Brezo B.V. (ebenso wie die Videos und Drucke auf der Website von Brezo B.V.), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie dürfen von dem Abnehmer nicht separat für andere als diejenigen  Zwecke verwendet werden, die schriftlich vereinbart wurden.
  • Wenn der Abnehmer die ihm gegenüber Brezo B.V. obliegenden Zahlungspflichten nicht erfüllt oder Brezo B.V. berechtigten Anlass zu der Befürchtung hat, dass er diese Pflichten nicht erfüllen wird, ist Brezo B.V. berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte aus eigener Veranlassung wieder an sich zu nehmen, ohne gegenüber dem Abnehmer aus irgendeinem Grund haftbar zu sein. Der Abnehmer erteilt Brezo B.V. und deren Mitarbeitern im Voraus die Genehmigung, das Betriebsgelände und die Gebäude des Abnehmers zu betreten, um die Produkte wieder an sich zu nehmen. Das gilt unbeschadet des Anspruchs von Brezo B.V. auf Ersatz eines Schadens, des entgangenen Gewinns und der Zinsen und unbeschadet des Rechts, ohne weitere Abmahnung durch schriftliche Mitteilung von dem Vertrag zurückzutreten.

9. GEFAHRENÜBERGANG.

  • Unbeschadet der zwischen Brezo B.V. und dem Abnehmer getroffenen Vereinbarungen über die Kosten für den Transport und die  Versicherungen trägt Brezo B.V. die Gefahr für die Produkte bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie das Betriebsgelände von Brezo B.V. verlassen haben. Von diesem Zeitpunkt an gehen die Produkte auf Rechnung des Abnehmers und trägt der Abnehmer die Gefahr dafür.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, die von Brezo B.V. unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gegen die üblichen Betriebsrisiken zu versichern.
  • Sofern nicht anders vereinbart, müssen die durch den Abnehmer zur Bearbeitung übersandten Produkte auf eigene Rechnung und Gefahr des Abnehmers angeliefert werden, was ihre Lagerung und Bearbeitung gleich in welcher Weise betrifft. Sofern nicht anders vereinbart, kann von Stückgütern im Falle einer mangelhaften Verarbeitung eine Quote von maximal 5 Prozent als Ausschuss behandelt werden, ohne dass Brezo B.V. für die Kosten haftbar gemacht werden kann.

10. HAFTUNG

  • Die Haftung von Brezo B.V. wird ausdrücklich auf die Bestimmungen in Art. 11 begrenzt, ausgenommen den Fall, dass daneben auch ein Schaden gegeben ist, der auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Brezo B.V. zurückzuführen ist.
  • Brezo B.V. haftet in keinem Fall für eventuelle „mittelbare“ Schäden, wozu auch Folgeschäden und Schäden von Dritten zählen. Brezo B.V. ist deshalb nicht verpflichtet, Betriebsausfallschäden, entgangenen Gewinn, Schäden infolge persönlicher Unfälle oder solche Schäden zu ersetzen, die sich aus Ansprüchen Dritter gegen den Abnehmer ergeben, sowie andere Schäden gleich welcher Art.
  • Sollte der Ausschluss der Haftung in Artikel 10 Buchstabe A und/oder B keinen Bestand haben, ist der Schadensersatz auf den einfachen Rechnungsbetrag (ohne Umsatzsteuer) für die Leistungen begrenzt, aus denen sich die Haftung ergibt bzw. in deren Zusammenhang die Haftung entstanden ist. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von der Haftpflichtversicherung von Brezo B.V. im Einzelfall ausgezahlt wird, zuzüglich des Betrages eines Selbstbehalts, der nach dem im Einzelfall geltenden Versicherungsvertrag auf Rechnung von Brezo B.V. geht.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, Brezo B.V. diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, wozu ausdrücklich auch solche Ansprüche gehören, die wegen eines Eingriffs in Rechte am (geistigen) Eigentum geltend gemacht werden und im Zusammenhang mit den von Brezo B.V. an den Abnehmer gelieferten Produkten stehen (wie in Art. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. näher geregelt).
  • Brezo B.V. haftet sowohl für Verbraucher als auch für Geschäftskunden nicht für Schäden, die sich aus einer verspäteten Lieferung durch Spediteure ergeben, und auch nicht für Folgeschäden (wie z.B. (Geschäfts-)Schäden in Form von Einkommensverlusten, entgangenen Ersparnissen, Schäden aufgrund von (Geschäfts-)Stagnation und anderen Folgeschäden). Die Gegenpartei muss sich, falls gewünscht, selbst dagegen versichern oder die Option „Abholung in Kampen (Niederlande)“ wählen.

11. GARANTIE.

  • Hält Brezo B.V. eine Reklamation für begründet, wird Brezo B.V. nach ihrem Ermessen entweder Schadenersatz bis zur Höhe des Rechnungswertes der betreffenden, aufgrund eines Vertrages gelieferten Produkte zahlen oder die betreffenden Produkte kostenlos ersetzen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Abnehmer die Produkte selbst zur Bearbeitung angeliefert hat. In diesem Fall muss Brezo B.V. nur eine Vergütung leisten, die im Verhältnis zu der von ihr geforderten Leistung angemessen erscheint.

12. ABWEICHUNGEN VOM SCHNITT UND TECHNISCHER NATUR.

  • Brezo B.V. behält sich ausdrücklich vor, dass bei der Durchführung des Vertrages Abweichungen von den Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen und anderen schriftlichen und elektronischen Dokumenten auftreten können, was die Eigenschaften von Stoffen, Farben, Gewicht, Maßen, Schnitt und ähnliche Eigenschaften angeht, soweit diese vom Abnehmer gefordert werden können. Die Gründe für derartige zu akzeptierende Abweichungen können sich aus im Handel üblichen Schwankungen und aus den technischen Produktionsverfahren ergeben.

13. HÖHERE GEWALT

  • Brezo B.V. darf die Lieferung der Vertragsprodukte aussetzen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn aus objektiver Sicht unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände eintreten, die es ihr unmöglich machen, eine laufende Bestellung ohne zusätzliche Vorkehrungen oder Bemühungen rechtzeitig abzuwickeln. Brezo B.V. ist in einem solchen Fall auch berechtigt, ganz oder teilweise von dem Kaufvertrag zurückzutreten, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Auch im Falle einer zeitweiligen Aussetzung ihrer Leistungspflichten ist Brezo B.V. weiter berechtigt, ganz oder teilweise von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn Brezo B.V. infolge von unvorhersehbaren Ereignissen oder Umständen nicht zur Lieferung in der Lage ist.
  • Als Ereignisse oder Umstände im Sinne von Absatz A) dieses Artikels sind insbesondere anzusehen: Kriegs- oder Besetzungszustand, Bürgerkrieg; Aufruhr, Mobilisierung, arbeitsrechtliche Aktionen gleich welcher Art von Arbeitnehmern; die Ausschließung von Arbeitnehmern; plötzlich auftretende Betriebsstörungen; plötzliche Erkrankung von Mitarbeitern; der Ausbruch einer Seuche; die nicht rechtzeitige oder nicht taugliche Lieferung von Roh- und Hilfsstoffen, Endprodukten oder Verpackungsmaterial; behördliche Anordnungen; die Ablehnung oder das Ausbleiben einer Importgenehmigung oder anderer notwendiger staatlicher Erlaubnisse; Import- oder Exportbehinderungen durch staatliche Stellen oder durch Dritte; Feuer; Frost; Erdbeben und Überschwemmungen.
  • Dauert die Situation höherer Gewalt so lange an, dass der Abnehmer nach Treu und Glauben keine Vertragserfüllung durch Brezo B.V. mehr verlangen kann, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts durch einfache schriftliche Erklärung mit Wirkung für die Zukunft für beendet zu erklären, ohne sich dadurch schadensersatzpflichtig zu machen.

14. RÜCKTRITT VOM VERTRAG.

  • Erfüllt der Abnehmer eine Pflicht, die sich für ihn aus diesem Vertrag oder aus anderen mit Brezo B.V. abgeschlossenen Verträgen ergibt, nicht oder nicht rechtzeitig, oder tritt ein Fall ein, in dem der Abnehmer insolvent ist, gerichtlichen Gläubigerschutz erhält oder seinen Betrieb einstellt oder liquidiert, ist Brezo B.V. nach eigenem Ermessen berechtigt, ohne vorherige Abmahnung und ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts entweder die Durchführung der diesen AGB unterliegenden Verträge auszusetzen oder ganz oder teilweise von einem solchen Vertrag zurückzutreten, ohne dass Brezo B.V. deshalb gegenüber dem Abnehmer schadensersatzpflichtig wird oder aus einer Garantie haftet. Eventuelle weitere, Brezo B.V. zustehende Rechte bleiben dadurch unberührt. In diesen Fällen wird jede Forderung, die Brezo B.V. gegen den Abnehmer zusteht oder die sie noch gegen ihn erwirbt, sofort fällig.

15. GEISTIGES EIGENTUM.

  • Wenn der Abnehmer einen eigenen Entwurf anliefert oder auf andere Weise Einfluss auf das Produkt nimmt (beispielsweise bei durch eigene Texte und/oder Abbildungen personalisierten Produkten), garantiert der Abnehmer gegenüber Brezo B.V., dass an seinen Anlieferungen keine Rechte Dritter (am geistigen Eigentum) bestehen. Eventuelle Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum (zum Beispiel von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten oder von Rechten am eigenen Handelsnamen) gehen in diesem Fall vollständig zulasten des Abnehmers. Der Abnehmer garantiert zugleich, dass er durch die Personalisierung des Produkts auch keine anderweitigen Rechte Dritter verletzt.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, Brezo B.V. auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen infolge einer Verletzung der unter Buchstabe A genannten Rechte Dritter vollständig freizustellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, Brezo B.V. alle sich daraus ergebenden Kosten für die Rechtsverteidigung und andere Schäden zu ersetzen.
  • Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zwischen Brezo B.V. und dem Abnehmer Rechte am geistigen Eigentum entstehen, liegen diese Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, bei Brezo B.V.. Soweit die Rechte am geistigen Eigentum aufgrund des Gesetzes beim Abnehmer liegen, überträgt der Abnehmer diese Rechte am geistigen Eigentum bereits im Voraus an Brezo B.V. und verpflichtet sich, falls es erforderlich wird, an dieser Übertragung mitzuwirken. Er erteilt Brezo B.V. bereits im Voraus eine unwiderrufliche Vollmacht, alles zu veranlassen, was notwendig ist, damit diese Rechte am geistigen Eigentum auf Brezo B.V. übergehen. Soweit das gesetzlich möglich ist, verzichtet der Abnehmer hiermit auf eventuelle Persönlichkeitsrechte, die beim Abnehmer liegen. Jedenfalls verpflichtet sich der Abnehmer, solche Persönlichkeitsrechte im Geschäftsverkehr nicht auszuüben.

16. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ.

  • Sofern keine gesetzliche Verpflichtung oder Berufspflicht zur Offenlegung besteht, sind Brezo B.V. und der Abnehmer wechselseitig verpflichtet, alle Daten der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten geheim zu halten.
  • Brezo B.V. darf die Informationen, die durch den Abnehmer angeliefert werden, nicht für andere Zwecke verwenden als für den Zweck, zu dem sie diese Informationen erhalten hat. Das gilt nicht, wenn Brezo B.V. in einen Rechtsstreit verwickelt ist, in dem diese Informationen von Bedeutung sein können.
  • Brezo B.V. und der Abnehmer sind verpflichtet, den Inhalt von Verträgen, Auftragsbestätigungen, Angeboten, Berichten, Empfehlungen oder anderen schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der jeweils anderen Partei nicht offenzulegen und dafür zu sorgen, dass Dritte deren Inhalt nicht zu sehen bekommen.
  • Wenn Brezo B.V. bzw. der Abnehmer bei der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten erhalten, die von der anderen Partei übermittelt wurden, und diese personenbezogenen Daten verarbeiten, ist der jeweilige Empfänger verpflichtet, die personenbezogenen Daten sachgerecht und sorgfältig zu verarbeiten und sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.
  • Wenn Brezo B.V. bzw. der Abnehmer dabei als Verarbeiter von Daten  im Sinne der DSGVO anzusehen sind, werden Brezo B.V. und der Abnehmer schriftlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, der den Vorgaben der DSGVO genügt.
  • Brezo B.V. und der Abnehmer sind jeweils verpflichtet, die andere Partei binnen fünf (5) Arbeitstagen über jede Anfrage und/oder Beschwerde der Aufsichtsbehörde oder von Dritten  informieren, die personenbezogene Daten betrifft, die bei der Durchführung des Vertrages verarbeitet werden. Brezo B.V. und der Abnehmer sind jeweils verpflichtet, an allen Maßnahmen mitwirken, die erforderlich sind, um die Anfragen von betroffenen Personen oder der Aufsichtsbehörde zu beantworten.
  • Der Abnehmer ist verpflichtet, Brezo B.V. von allen gegenüber Brezo B.V. erlassenen Verwaltungsmaßnahmen, Handlungsanordnungen und Strafmaßnahmen freizustellen, die im Rahmen von Verarbeitungsmaßnahmen ergehen, die Brezo B.V. anlässlich der Durchführung des Vertrages vornimmt.

17. UNWIRKSAMKEIT.

  • Falls ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist, ändert das nichts an der Wirksamkeit der restlichen Geschäftsbedingungen. Der unwirksame oder aufgehobene Teil ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

18. Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten.

  • Der Abnehmer darf Forderungen gegen Brezo B.V. nicht an Dritte übertragen, gleichgültig aus welchem Grund sie bestehen. Solche Forderungen sind ausdrücklich nicht übertragbar. Diese Regelung hat dingliche Wirkung im Sinne von Buch 3 Artikel 83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek).
  • Dem Abnehmer ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Brezo B.V. eine Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder aus den vorliegenden AGB an einen Dritten zu übertragen.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN.

  • Soweit in den vorliegenden AGB nichts anderes bestimmt ist, erlöschen sämtliche Forderungsrechte eines Abnehmers gegen Brezo B.V. in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag, an dem das Forderungsrecht entstanden ist, außer wenn die Forderung(en) innerhalb dieser Frist vor dem zuständigen staatlichen Gericht anhängig gemacht worden sind.
  • Auf alle Rechtsverhältnisse zwischen Brezo B.V. und dem Abnehmer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
  • Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist – soweit rechtlich zulässig – ausschließlich das zuständige staatliche Gericht, und zwar das Gericht „Rechtbank Overijssel“, Standort Zwolle, zuständig.

Dezember 2024, Brezo bv Kampen

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